Entschärft ist nicht abgeschafft
In den Sitzungen dieses Sommers fällt oft derselbe Satz: „Das ist doch alles verschoben worden." Er stimmt zur Hälfte, und die andere Hälfte richtet den Schaden an. Denn im Sommer 2026 sind zwei Dinge passiert, die nichts miteinander zu tun haben, und nur eines davon war eine Verschiebung.

- Verschoben wurden die Fristen für Hochrisiko-KI, nicht die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Artikel 4. Alle Angaben zum Digital-Omnibus nach Fachquellen, siehe Hinweis im Text.
- Artikel 4 wurde selbst geändert, aber nicht gestrichen. Verlangt sind Massnahmen, die KI-Kompetenz fördern, kein bestimmtes Niveau bei jeder einzelnen Person.
- Es war nie eine Prüfungs- oder Zertifizierungspflicht. Inhalt und Format sind nicht vorgeschrieben, der Massstab ist die Rolle der Person.
- Belegen müssen Sie trotzdem. Je weicher die Pflicht formuliert ist, desto mehr hängt an dem, was Sie im Zweifel vorlegen können.
Was ist tatsächlich passiert?
Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI ist im Sommer 2026 in Kraft getreten. Sie tut zweierlei. Alle Angaben zu dieser Verordnung stützen sich auf mehrere übereinstimmende Fachpublikationen, nicht auf den Verordnungstext im Amtsblatt.
Eine Einschränkung vorweg, sie gilt für den ganzen Beitrag: Wir konnten die geänderte Fassung bis heute nicht im Amtsblatt einsehen. Was hier steht, stützt sich auf mehrere übereinstimmende Fachpublikationen. Deshalb nennen wir bewusst weder Verordnungsnummer noch Inkrafttretensdatum auf den Tag genau. Eine Nummer aus zweiter Hand sieht aus wie ein Beleg und ist keiner.
Erstens verschiebt sie Fristen. Die Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III gelten neu ab dem 2. Dezember 2027, in regulierte Produkte eingebettete Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Die Begründung ist unspektakulär und einleuchtend: Die harmonisierten technischen Normen, ohne die eine Konformitätsbewertung praktisch nicht durchführbar ist, sind nicht fertig, und die Benennung der zuständigen Stellen hinkt hinterher.
Zweitens fasst sie Artikel 4 neu. Und das ist keine Verschiebung, sondern eine inhaltliche Änderung. Die Kompetenzpflicht wurde nicht auf später vertagt, sie gilt weiter, aber mit einem anderen Massstab.
| Gilt weiter | Hat Zeit gewonnen |
|---|---|
| KI-Kompetenz nach Artikel 4, seit dem 2. Februar 2025, seit Sommer 2026 in neuer Fassung | Hochrisiko-KI nach Anhang III, neu ab 2. Dezember 2027 |
| Transparenzpflichten nach Artikel 50, seit dem 2. August 2026 | Eingebettete Hochrisiko-KI nach Anhang I, neu ab 2. August 2028 |
| Verbotene Praktiken und die Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck | Die Konformitätsbewertung und technische Dokumentation für Hochrisiko-Systeme |
EU AI Act, Artikel 4
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 1. Aug. 2024 | In Kraft: Die Verordnung tritt in Kraft, die Pflichten greifen gestaffelt. |
| 2. Feb. 2025 | Artikel 4 gilt: Anbieter und Betreiber müssen nach besten Kräften sicherstellen, dass ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt. |
| Sommer 2026 | Digital-Omnibus: Aus „sicherstellen" wird „fördern". Ein bestimmtes Niveau je Person ist nicht mehr verlangt. |
| Heute | Was bleibt: Die Pflicht besteht weiter, nur weicher. Wer nichts tut, erfüllt sie nicht. |
Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 4, in der Fassung der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI. Nach mehreren übereinstimmenden Fachquellen, nicht am Verordnungstext im Amtsblatt geprüft. Rechtsstand 19. August 2026, ohne Gewähr.
Was verlangt die Pflicht zur KI-Kompetenz heute noch?
Die alte Fassung verlangte von Anbietern und Betreibern, "nach besten Kräften sicherzustellen", dass ihr Personal über ein ausreichendes Mass an KI-Kompetenz verfügt. Die neue Fassung verlangt Massnahmen, welche die KI-Kompetenz fördern. Ein bestimmtes Kompetenzniveau bei einer einzelnen Person muss nach dieser Fassung nicht erreicht werden. Der Auftrag, KI-Kompetenz zu fördern, liegt zusätzlich bei der Kommission und den Mitgliedstaaten.
Aus "sicherstellen" wurde damit "fördern". Das ist eine echte Entlastung, und wer heute noch mit Sanktionsdrohungen für unzureichend geschulte Einzelpersonen arbeitet, argumentiert mit einer Fassung, die es nicht mehr gibt.
Drei Dinge bleiben, und sie sind es, auf die es jetzt ankommt.
Die Pflicht ist nicht weg, nur anders
Sie richtet sich weiterhin an Anbieter und Betreiber. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, ausgenommen die rein persönliche, nicht berufliche Nutzung. Wer im Unternehmen KI einsetzt, ist damit erfasst, auch wenn er nie selbst etwas entwickelt hat.
Es war nie eine Prüfungs- oder Zertifizierungspflicht
Weder Inhalt noch Format noch Stundenzahl sind vorgeschrieben. Es gibt keine Zertifizierungspflicht und keine vorgeschriebene Wissensprüfung. Das galt vorher und gilt weiterhin. Wer Ihnen etwas anderes erzählt, verkauft Ihnen etwas.
Der Massstab bleibt die Rolle
Vorkenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und der Einsatzkontext sind nach unserer Lesart zu berücksichtigen. Eine Entwicklerin, die ein Modell einbindet, und eine Sachbearbeiterin, die ein Sprachmodell für Kundenantworten nutzt, brauchen nicht dasselbe. Eine einheitliche Pflichtschulung für alle ist bequem, trifft die Norm aber schlechter als eine abgestufte.
Wenn nicht mehr das Ergebnis zählt, sondern die Massnahme, dann ist die Massnahme das, was Sie zeigen müssen.
Verlangt sind Massnahmen, welche die KI-Kompetenz fördern.
Sinngemässe Zusammenfassung von Artikel 4 in der Fassung nach dem Digital-Omnibus. Kein Zitat, wir haben den Verordnungstext nicht im Amtsblatt gesehen.
Im Betrieb heisst das: Sie müssen etwas tun und es zeigen können. Was Sie nicht mehr müssen, ist für jede einzelne Person ein bestimmtes Niveau nachweisen. Eine dokumentierte Schulung mit Teilnahmenachweis erfüllt den Zweck, ein Aktenvermerk ohne Beleg nicht.
Unsere Lesart, keine Rechtsberatung und kein Wortlaut.
Warum löst die Entschärfung die Nachweisfrage nicht auf?
Das ist der Punkt, an dem die Erleichterung in vielen Häusern zu früh kommt. Solange die Pflicht "sicherstellen" hiess, war die naheliegende Absicherung eine bestandene Prüfung. Jetzt, wo sie "Massnahmen ergreifen" heisst, ist die Massnahme selbst das, was zählt.
Eine Pflicht, die auf ergriffene Massnahmen lautet, wird genau dann unangenehm, wenn niemand sagen kann, welche Massnahmen ergriffen wurden. Und das ist in der Praxis der Normalfall.
Aus den Gesprächen der letzten Monate kenne ich vor allem ein Muster, und es ist nicht das erwartete. Fast alle haben eine KI-Richtlinie. Sie steht im Intranet, sie ist sorgfältig geschrieben, sie wurde einmal per Mail angekündigt. Was fehlt, ist der Schritt danach.
Eine Richtlinie ist schneller geschrieben als der Beleg, dass sie angekommen ist. Die Wissenslücke ist meist kleiner als gedacht. Die Nachweislücke ist meist grösser.
Was heisst das für Schweizer Unternehmen?
Für rein schweizerische Sachverhalte gilt die EU-Verordnung nicht unmittelbar. Sie wirkt über den EU-Bezug: über Tochtergesellschaften in der EU, über KI-Systeme, die in der Union in Verkehr gebracht werden, und darüber, ob die Ausgabe eines Systems in der Union verwendet wird. Massgeblich ist nicht der Firmensitz, sondern wo die Wirkung eintritt. Ein Schweizer KMU, das ausschliesslich im Inland tätig ist, ist von Artikel 4 in der Regel nicht unmittelbar erfasst.
Parallel bereitet der Bund eine Vorlage zur Ratifikation der KI-Konvention des Europarats vor, zusammen mit sektoriellen Anpassungen bestehender Gesetze. Der EU AI Act wird vorerst nicht unverändert übernommen. Wer heute eine tragfähige Struktur aufbaut, arbeitet dieser Vorlage nicht entgegen.
Was sich geändert hat
| Alte Fassung | Neue Fassung |
|---|---|
| Sicherstellen | Fördern |
| Anbieter und Betreiber mussten nach besten Kräften sicherstellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Mass an KI-Kompetenz verfügt. | Anbieter und Betreiber müssen Massnahmen ergreifen, die KI-Kompetenz fördern. |
| Gelesen wurde das als nachweisbare Kompetenz je Person. | Ein bestimmtes Kompetenzniveau bei einer einzelnen Person muss nach dieser Fassung nicht erreicht werden. |
Gegenüberstellung des Wortlauts vor und nach dem Digital-Omnibus.
Was enthält ein brauchbarer Nachweis?
Unabhängig vom Anbieter sind es dieselben Bestandteile, an denen sich eine dokumentierte Schulungsmassnahme messen lassen muss:
- Nummer und Zeitstempel: Damit der Nachweis überhaupt referenzierbar ist, in einer Akte wie in einem Gespräch.
- Die eingefrorene Kursversion: Damit später erkennbar bleibt, welcher Inhalt zum Zeitpunkt galt. Ohne das belegt der Nachweis nur, dass jemand irgendetwas absolviert hat.
- Ergebnis und Versuche: Statt einer blossen Teilnahmebestätigung. Teilnahme ist kein Ergebnis.
- Prüfsumme oder Signatur: Damit nachträgliche Änderungen auffallen, statt unbemerkt zu bleiben.
- Ein lesbarer Export: Den die Revision öffnen kann, ohne sich in Ihrem System anzumelden.
Diese Bestandteile gelten unabhängig vom Anbieter. Ein KALYX-Zertifikat ist ein selbst ausgestellter Schulungsnachweis, kein amtlicher Branchenabschluss.
Bei KALYX entsteht dieser Nachweis aus Ihrem eigenen Dokument: Sie laden Ihre KI-Weisung hoch, daraus werden Module und Prüffragen, und am Ende steht ein Nachweis je Person, öffentlich prüfbar als Open Badge. Geschult wird, was in Ihrem Haus gilt, nicht eine allgemeine Fassung. Datenhaltung auf Servern in der Schweiz und der EU. Die KI-Verarbeitung läuft über ein europäisches Inferenzprofil, ohne Training auf Ihren Inhalten. Unsere Unterauftragnehmer sind in der Datenschutzerklärung einzeln aufgeführt.
Wo unsere Zuständigkeit endet. KALYX stellt einen selbst ausgestellten Schulungsnachweis aus. Das ist keine behördliche Konformitätsbestätigung, kein amtlicher Branchenabschluss und keine Bescheinigung, dass Ihr Unternehmen den EU AI Act einhält. Wer Ihnen ein Siegel verkauft, das Ihre Konformität bescheinigt, verspricht etwas, das es in dieser Form nicht gibt.
Dieser Beitrag ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung. Die Wiedergabe der neuen Fassung von Artikel 4 ist eine sinngemässe Zusammenfassung, kein Zitat. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls, insbesondere zur Frage, ob und wie weit Sie erfasst sind, ziehen Sie bitte eine juristische Fachperson bei.
Ein möglicher erster Schritt
Wenn Sie nur eine Sache aus diesem Beitrag mitnehmen wollen, dann diese Reihenfolge. Sie kostet einen halben Tag und schafft mehr Klarheit als jede Grundsatzdiskussion.
- Erfassen Sie, wer im Haus tatsächlich KI nutzt. Nicht nur die IT. In der Regel beginnt es in Marketing, Verkauf und Administration, oft mit Werkzeugen, die nie offiziell eingeführt wurden.
- Ordnen Sie diese Personen zwei oder drei Stufen zu, statt eine Schulung für alle zu planen.
- Halten Sie fest, welche Massnahmen Sie bereits ergriffen haben. Viele Unternehmen haben mehr vorzuweisen, als sie glauben, es ist nur nirgends dokumentiert. Genau das ist jetzt die entscheidende Währung.
Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 2, 3, 4, 50 und 113, in der Fassung der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI. Bundesratsentscheid vom 12. Februar 2025 zur Ratifikation der KI-Konvention des Europarats.
Alle Angaben zur Digital-Omnibus-Verordnung, also die neue Fassung von Artikel 4 ebenso wie die Fristen 2. Dezember 2027 und 2. August 2028, stützen sich auf mehrere übereinstimmende Fachpublikationen, nicht auf den Verordnungstext im Amtsblatt. Die Angaben zur Ursprungsfassung sind über EUR-Lex nachprüfbar, CELEX 32024R1689, der Bundesratsentscheid über die Medienmitteilung des Bundesrats vom 12. Februar 2025.
Aktualisiert am 19. August 2026: Verordnungsnummer und Inkrafttretensdatum der Digital-Omnibus-Verordnung entfernt, solange wir die Fundstelle im Amtsblatt nicht selbst eingesehen haben. Der Wortlaut in der Abbildung ist als sinngemässe Zusammenfassung gekennzeichnet, nicht mehr als Zitat.
Stand der Angaben: 19. August 2026. Rechtsstand ändert sich. Vor einer Entscheidung mit finanzieller oder rechtlicher Tragweite prüfen Sie bitte den aktuellen Stand an der Primärquelle.
Geprüft und freigegeben von Fabian Kreher, Gründer von KALYX am August 21, 2026. Formuliert mit KI-Unterstützung.


